Zeiten und Orte stimmen nicht überein: Behauptungen brachen in SEGBİS zusammen

Zeiten und Orte stimmen nicht überein: Behauptungen brachen in SEGBİS zusammen
16/08/2026

Eines der am meisten diskutierten Themen in den Gerichtsverfahren zur Nacht des 15. Juli ist weiterhin die zeitliche und räumliche Dimension der Ereignisse. Die Aussagen von Oberst C.T. in einer kürzlich abgehaltenen SEGBİS-Sitzung offenbarten deutlich die Kluft zwischen den Behauptungen und den Tatsachen. Die zu Protokoll gegebenen Schilderungen zeigen, dass die Zeit- und Ortsangaben, die die Grundlage der Anschuldigungen bilden, nicht miteinander übereinstimmen.

Gemäß der Erklärung von Oberst C.T. über SEGBİS basieren die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen auf einem Ort, an dem er sich physisch nicht befand, und einem Zeitraum, in dem seine Anwesenheit dort unmöglich war. Seine Worte „Zu den Zeiten, zu denen sie mich beschuldigen, war ich an einem anderen Punkt“ stehen im Zentrum der Verteidigung.

Die Zeitleiste bricht zusammen Oberst C.T. betont, dass seine Bewegungen während der gesamten Nacht aufzeichenbar waren und diese Zeiten nicht mit den von der Anklagebehörde behaupteten Zeiten übereinstimmen. Die Aussage „Die über mich aufgeschriebenen Zeiten und die Zeiten, in denen ich mich tatsächlich dort befand, stimmen nicht überein“ weist auf eines der kritischsten Dilemmata des Gerichtsverfahrens hin. Nach Ansicht der Verteidigung ist dieser Umstand nicht nur ein Fehler, sondern ein grundlegender Mangel, der zeigt, dass das Zeit-Element der Straftat nicht bewiesen werden konnte. Denn im Strafrecht ist eine Beschuldigung rechtlich nicht möglich, ohne dass geklärt ist, wo und wann sich die Person befand.

Räumlicher Irrtum Ein weiterer wichtiger Punkt, der sich im SEGBİS-Protokoll widerspiegelt, ist die Distanz und der fehlende Zusammenhang zwischen dem tatsächlichen Aufenthaltsort und den behaupteten Tatorten. Oberst C.T. drückt klar aus, dass er sich an einigen der Orte, an denen die ihm zur Last gelegten Handlungen stattgefunden haben sollen, nie aufgehalten hat. Die Worte „Es gibt keine direkte Verbindung zwischen dem Bereich, in dem ich mich befand, und den behaupteten Tatorten“ stärken die Kritik, dass die Anschuldigungen pauschalisiert vorgebracht wurden. Der Verteidigung zufolge wurden Ereignisse an verschiedenen Orten in einem einzigen Narrativ zusammengefasst und dem Soldaten aufgebürdet.

Auf Annahmen basierende Anschuldigung Die Schilderungen von Oberst C.T. offenbaren, dass die Behauptungen eher auf Möglichkeiten und Annahmen als auf konkreten Beweisen aufgebaut sind. Die Aussage „Jeder, der dort war, wurde als schuldig akzeptiert“ ist eine der bemerkenswertesten Bewertungen, die über SEGBİS zu Protokoll gegeben wurden. Dieser Ansatz widerspricht den Grundprinzipien des Rechts. Während im Strafverfahren eine Person nur für nachgewiesene Handlungen verantwortlich gemacht werden darf, zeigt das dargestellte Bild das Gegenteil.

Ein klarer Einwand in SEGBİS Oberst C.T. lässt in keiner Phase seiner Verteidigung Raum für Unklarheiten. Mit den Worten „Ich war nicht an den Orten, an denen sie mich beschuldigen, ich war nicht zu den Zeiten dort, zu denen sie mich beschuldigen“ hinterfragt er die logische Grundlage der Vorwürfe. Diese Aussagen bringen eine Frage wieder auf die Tagesordnung, die in den nach dem 15. Juli eröffneten Verfahren häufig geäußert wird: Wie rechtmäßig kann eine Anschuldigung sein, deren Zeit und Ort nicht eindeutig sind?

Diese in die SEGBİS-Aufzeichnungen eingegangene Verteidigung ist nicht nur ein individueller Einwand, sondern zugleich ein eindringliches Dokument, das zeigt, wie die Chronologie der Ereignisse zerfasert ist und auf welch schwachem Fundament die Gerichtsverfahren geführt werden.

Asım Durmaz