Brigadegeneral Ahmet Hacıoğlu: ‚Diese Aufnahme sichern, die nicht – das ist nicht nötig.‘

Brigadegeneral Ahmet Hacıoğlu: ‚Diese Aufnahme sichern, die nicht – das ist nicht nötig.‘
08/02/2026

In seiner Verteidigung vor dem 17. Schweren Strafgericht in Ankara schilderte Oberstleutnant Ertuğrul Terzi, wie die von Brigadegeneral Ahmet Hacıoğlu eingesetzten Scharfschützen Zivilisten ins Visier nahmen und wie verhindert wurde, dass die umliegenden Kameraaufzeichnungen als Beweismittel vor Gericht gelangten. In der Fortsetzung seiner Aussage lenkte Terzi zudem die Aufmerksamkeit auf eine weitere Rechtswidrigkeit.

Manipulation von Kameraaufzeichnungen unter dem Vorwand eines zeitgesteuerten Virus

Nach der Räumung des Hauptquartiers und während Durchsuchungen der Stockwerke soll Brigadegeneral Hacıoğlu behauptet haben, er habe Informationen erhalten, wonach die Putschisten zeitgesteuerte Viren in die Kommunikationssysteme eingeschleust hätten. Zur Kontrolle der Systeme habe er daraufhin den als zuverlässig bezeichneten Kommunikationsoberst Özcan Şahin von der Jandarma-Ausbildungskommandantur Beştepe hinzugezogen. Es wird angegeben, dass sämtliche Kommunikationssysteme einschließlich der Kameraaufzeichnungen gesichert worden seien. Terzi führte in seiner Verteidigung weiter aus: „Zu einem Zeitpunkt, als die Verdächtigen mit Bussen zur Polizei gebracht worden waren und sich niemand mehr im Gebäude befand, ist unklar, von wem und auf welche Weise Brigadegeneral Hacıoğlu diese Information erhalten hat. Wer immer diese Information weitergegeben hat, wollte offenbar durch den Hinweis auf zeitgesteuerte Viren sagen: Beeil dich, es gibt keine Zeit, du musst nicht auf den rechtlichen Ablauf warten. Obwohl angegeben wird, dass die Maßnahmen in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft erfolgt seien, existiert hierzu kein einziges Protokoll über ein entsprechendes Gespräch. Ebenso ist unklar, in welchem Auftrag der angeblich sichernde Oberst Özcan Şahin diese Maßnahmen durchgeführt hat; sein Name und seine Unterschrift finden sich in keinem Protokoll. Zudem stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien Hacıoğlu Oberst Şahin in einer derartigen Krisensituation für eine so kritische Aufgabe als geeignet angesehen hat.“ Terzi beantragte beim Gericht, dass Hacıoğlu diese Fragen beantwortet.

Hacıoğlu: „Diese Aufnahme sichern, die nicht – das ist nicht nötig.“

Es stellte sich heraus, dass die Aufgabe der „Tatortaufnahme“, die eigentlich in den Zuständigkeitsbereich der Jandarma-Kriminalabteilung oder der Cyber-Abteilung fällt, von einem durch Hacıoğlu zusammengestellten Team der Jandarma-Ausbildungskommandantur durchgeführt wurde, obwohl diese weder eine justizielle noch eine verwaltungsrechtliche Zuständigkeit hatte. Den Gerichtsprotokollen zufolge wurde das Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Herausgabe der Kameraaufzeichnungen vom 21. Juli erst zehn Tage später, am 25. Juli, bearbeitet und am 26. Juli übergeben. Am 25. Juli 2016 soll Hacıoğlu im Überwachungsraum des Hauptquartiers die Kameraaufnahmen gemeinsam mit dem neben ihm befindlichen Fatih Karabağ gesichtet und durch Anweisungen wie „Diese Aufnahme sichern, jene nicht; das ist gut, das ist schlecht“ selektiv sichern lassen haben. Dabei soll er angeordnet haben, bestimmte Aufnahmen nicht zu sichern. Zudem wurde festgestellt, dass die Sicherheitskameras mit Blick auf den Alparslan-Türkeş-Boulevard vor dem Hauptquartier außer Betrieb gewesen sein sollen und dass die Aufzeichnungen, die die Ereignisse vor dem Gebäude zeigten, gelöscht wurden.

Der „Heldenkommandeur“ des 15. Juli!

Nach den Ereignissen stellte sich heraus, dass am Morgen des 16. Juli Fotos von Hacıoğlu unter dem Titel angeblicher Widerstandsbilder gegen putschistische Soldaten an die Medien weitergegeben wurden. Auf den Bildern ist Hacıoğlu zu sehen, wie er am Morgen des 16. Juli, nachdem die Ereignisse beendet waren, am Eingangstor mit seiner Dienstpistole in der Hand läuft.

Salim Sancak

Quelle

Die über SEGBİS aufgezeichnete, zur Sache gehörende Verteidigung des Angeklagten Ertuğrul Terzi in den Verhandlungen vom 31.01.2019 und 01.02.2019 im Rahmen der Akte Nr. 2017/109 des 17. Schweren Strafgerichts Ankara.